Satzung der Heidelberger Investoren-Runde GbR

(Gründung am 19.02.2003 als "Aktienclub Heidelberg 2003 GbR" von den Gründungsgesellschaftern René C. Baust, Oftersheim; Dieter Horlbog, Mannheim; Kai Köhler, Weinheim; Henning Schenk, Weinheim; Prof. Dr. Heinz Schepank, Heidelberg; Michael Scholz, Mannheim. Gesellschaftervertrag vom 19.02.2003. Namenswechsel in "Heidelberger Investoren-Runde GbR" am 07.06.2006. Gesellschaftsvertrag als Satzung zuletzt  geändert am 6.4.2011)


§ 1 Name und Rechtsform

Die am Ende des Vertrages unterzeichnenden Personen schließen sich durch diesen Vertrag zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach deutschem Recht zusammen. Die Gesellschaft trägt die Geschäftsbezeichnung "Heidelberger Investoren-Runde GbR", in der Kurzform "HD-IR".


Sofern mit diesem Vertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


§ 2 Zweck der Gesellschaft

Ziel der Gesellschaft ist es, das Wissen über Kapitalanlagen und wirtschaftliche Zusammenhänge durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen zu fördern.


Zweck der Gesellschaft ist es, den Gesellschaftern das langfristige, gemeinsame, private Wertpapiersparen sowie eine gemeinsame Vertiefung des Börsenfachwissens zu ermöglichen.
Die Gesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.


§ 3 Dauer, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg am Neckar.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Gesellschafter

Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Die Gesellschafter beteiligen sich aktiv am Clubleben.


Neben den am Ende des Vertrages unterzeichnenden Gründungsgesellschaftern werden weitere Personen durch schriftlichen Antrag und vorläufige Aufnahme durch den Geschäftsführer Gesellschafter. Die nächste Gesellschafterversammlung muss der Neuaufnahme mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zustimmen.


§ 4a Ehrengesellschafter

Die Gesellschafterversammlung kann mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen Ehrengesellschafter ernennen. Ehrengesellschafter haben sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht.
Ehrengesellschafter bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60,00 EUR für natürliche und 180,00 EUR für juristische Personen. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
427 BGB findet keine Anwendung.


§ 6 Bankverbindung

Die Gesellschaft führt ein Bankkonto bei der Heidelberger Volksbank eG


§ 7 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden grundsätzlich nur gegen Beleg aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt. Kosten können auch Informations- und Kommunikationskosten der Geschäftsführung sein. Hierfür ist eine Jahrespauschale von € 250,00 vorgesehen. Darüber hinaus gehende Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Auf der jährlich ersten Gesellschafterversammlung informiert die Geschäftsführung über die Verwaltungskosten.


§ 8 Ausscheiden aus der Gesellschaft

  1. Der Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Monatsende durch formlose schriftliche Mitteilung verlassen.
  2. Scheidet ein Gesellschafter aus, so führen die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fort. Das Gleiche gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteiles eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters.
  3. Eine Aufhebung der Gesellschaft kann nicht verlangt werden.
  4. Bei Tod eines Gesellschafters wird die Mitgliedschaft durch die Erben nicht fortgesetzt.


§ 9 Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie fasst sämtliche Beschlüsse, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.


  1. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr einberufen werden. Die erste Versammlung im laufenden Geschäftsjahr soll bis zum 31. März abgehalten werden. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen und ist mit einer Tagesordnung zu versehen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
  2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens die Hafte der Gesellschafter die Geschäftsführung hierzu schriftlich auffordert.
  3. Weitere, regelmäßige Versammlungen finden nach Maßgabe des § 18 Absatz c) formlos statt.


§ 10 Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung berät und beschließt über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten. Dies sind insbesondere


  1. die Aufnahme von neuen Gesellschaftern und der Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund,
  2. Entlastung und Neuwahl des Geschäftsführers sowie seines Stellvertreters bzw. deren Abberufung aus wichtigem Grund,
  3. Änderung des Gesellschaftsvertrages,
  4. Auflösung der Gesellschaft.


§ 11 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

  1. In der Gesellschafterversammlung hat jeder Gesellschafter genau eine Stimme, die er schriftlich auf eine andere Person übertragen kann.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen anwesend ist. Ist sie trotz ordnungsgemäßer Einberufung beschlussunfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine neue Versammlung abgehalten werden. Für auf dieser Sitzung gefasste Beschlüsse sind nur die anwesenden Stimmen zu berücksichtigen.
  3. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer.
  4. Beschlüsse gemäß § 11 Ziffer 3. und 4. [Änderung, Auflösung der Gesellschaft] erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen. An der Beschlussfassung nach § 10 Ziffer 1:[Aufnahme] sowie Ziffer 2. [Entlastung] nimmt die jeweils betroffene Person nicht teil.
  5. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.


§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer sowie einen Stellvertreter. Sie werden von den Gesellschaftern während der ersten Gesellschafterversammlung eines jeden Geschäftsjahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Geschäftsführer und Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Geschäftsführung ist ehrenamtlich tätig.


§ 13 Aufgaben der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Die Geschäftsführung handelt hierbei unter allen Umständen im Namen aller Gesellschafter und für deren Rechnung.


Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört besonders die

  1. Abwicklung sämtlicher Bankgeschäfte
  2. Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlungen,
  3. Organisation und Leitung der monatlichen Clubtreffen
  4. vorläufige Aufnahme von Gesellschaftern,
  5. umgehende Liquidation der Gesellschaft, falls die Gesellschafter deren Auflösung beschließen.


§ 14 Abänderungen und Ergänzungen

Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages bleibt der Gesellschaftsvertrag im Übrigen gültig. An Stelle des nichtigen Teils werden die Gesellschafter eine dem Sinn und Zweck möglichst nahe kommende Regelung vereinbaren.


(Diese Neufassung der Satzung wurde am 6. März 2011 von der Gesellschafterversammlung beschlossen.)